OVG Bremen - Beschluss vom 28.03.2024
1 LA 74/19
Normen:
SGB V § 39 Abs. 1 S. 3; KHG § 1 Abs. 1; KHG § 6 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 13.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1826/17

Antrag der Betreiberin eines Krankenhauses gegen die Genehmigung eines Schiedsspruchs im Zusammenhang mit ihrem Versorgungsauftrag für die Implantation von Defibrillatoren sowie für spezielle kardiologische Leistungen

OVG Bremen, Beschluss vom 28.03.2024 - Aktenzeichen 1 LA 74/19

DRsp Nr. 2024/5395

Antrag der Betreiberin eines Krankenhauses gegen die Genehmigung eines Schiedsspruchs im Zusammenhang mit ihrem Versorgungsauftrag für die Implantation von Defibrillatoren sowie für spezielle kardiologische Leistungen

1. Die Reichweite des Versorgungsauftrags ergibt sich bei einem Krankenhaus, das in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen ist, insbesondere aus den Festlegungen des Krankenhausplanes in Verbindung mit den zu seiner Durchführung ergangenen Feststellungsbescheiden. 2. Der Umfang des Versorgungsauftrags eines Plankrankenhauses richtet sich nach der Weiterbildungsordnung für Ärztinnen und Ärzte im jeweiligen Bundesland. Die Implantation von Kardiovertern bzw. Defibrillatoren unterfällt allein dem Weiterbildungsinhalt zum Facharzt für Herzchirurgie und nicht der Weiterbildung zum Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie.

Tenor

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - vom 13. Dezember 2018 zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 3., die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren ebenfalls auf 1.685.748,40 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 39 Abs. 1 S. 3; KHG § 1 Abs. 1; KHG § 6 Abs. 1;

Gründe