VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 20.02.2024
1 S 484/23
Normen:
IfSG § 56 Abs. 1; EFZG § 3;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 19.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 2471/22

Antrag einer Arbeitgeberin auf Erstattung einer an ihre Arbeitnehmerin gezahlten Verdienstausfallentschädigung wegen einer behördlich angeordneten Absonderung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Folge einer festgestellten Infektion mit COVID-19

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.02.2024 - Aktenzeichen 1 S 484/23

DRsp Nr. 2024/3029

Antrag einer Arbeitgeberin auf Erstattung einer an ihre Arbeitnehmerin gezahlten Verdienstausfallentschädigung wegen einer behördlich angeordneten Absonderung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Folge einer festgestellten Infektion mit COVID-19

1. Bei der Auslegung des § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG ist nicht alleine auf die rechtlichen Voraussetzungen zur Vermeidung der Absonderung abzustellen, sondern es muss im Sinne einer tatsächlichen Betrachtungsweise untersucht werden, ob die öffentlich empfohlene Schutzimpfung eine Infektion hätte vermeiden können. 2. Bei der Frage der Vermeidbarkeit des schädigenden Ereignisses kommt es alleine auf die Vermeidung der Infektion als Voraussetzung für die Absonderungsverpflichtung und nicht die Erreichung weiterer - wenngleich gesellschaftlich erwünschter Ziele - an. 3. Die zum streitgegenständlichen Zeitpunkt (November 2021) zugelassenen und öffentlich empfohlenen Impfstoffe gegen COVID-19 genügten nicht dem anzulegenden Vermeidbarkeitsmaßstab, der zu einem Ausschluss des Entschädigungsanspruchs nach § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG führt. 4. Der vom Gesetz vorausgesetzte Wirksamkeitsgrad der Impfung lässt sich nicht mathematisch exakt und für alle Fallkonstellationen von vornherein zahlenmäßig genau bestimmen.