FG Düsseldorf - Urteil vom 04.12.2020
1 K 1510/18 AO
Normen:
AO § 166; AO § 227;

Antrag einer Gesamtrechtsnachfolgerin der B-GmbH & Co. KG (KG) auf Vorsteuerabzug im Wege einer Billigkeitsentscheidung

FG Düsseldorf, Urteil vom 04.12.2020 - Aktenzeichen 1 K 1510/18 AO

DRsp Nr. 2021/14486

Antrag einer Gesamtrechtsnachfolgerin der B-GmbH & Co. KG (KG) auf Vorsteuerabzug im Wege einer Billigkeitsentscheidung

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 166; AO § 227;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt einen Vorsteuerabzug im Wege einer Billigkeitsentscheidung nach §§ 163, 227 AO.

Die Klägerin klagt als Gesamtrechtsnachfolgerin der B-GmbH & Co. KG (KG) bzw. C-GmbH & Co. KG. Mit Vertrag vom xx.xx.2017 traten die Kommanditisten aus der Gesellschaft aus und das Vermögen wuchs auf die Klägerin als verbliebene Komplementärin an (Amtsgericht ...).

Geschäftsgegenstand der Klägerin und der KG war das Mobilienleasing für andere Unternehmen u.a. durch sog. sale-and-lease-back Geschäfte.

Gegenstand des hiesigen Verfahrens sind insgesamt sechs sale-and-lease-back Geschäfte, die die KG mit der E-GmbH (E), ... (später umfirmiert in D-GmbH) in den Streitjahren 2007, 2008, 2010 und 2012 getätigt hat:

Dabei erwarb E zunächst jeweils ein neues Motorboot von der in Italien, Z-Stadt, ansässigen E-s.r. Die Rechnungen erfolgten ohne Ausweis von USt mit dem Hinweis auf eine innergemeinschaftliche Lieferung ("prestazione intracomunitaria"). Ausweislich der Rechnungen wurde der Kaufpreis in voller Höhe von E entrichtet.

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