OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.08.2023
6 A 1079/21
Normen:
AGG § 15 Abs. 2 S. 1; SGB IX § 178 Abs. 2 S. 1 Hs. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2588/19

Antrag einer schwerbehinderten Stadtbauamtsrätin auf Zulassung der Berufung betreffend eine abgewiesene Klage bzgl. der Entschädigung wegen Benachteiligung; Unterrichtungs- und Anhörungsrecht der Schwerbehindertenvertretung bei Bewerbung eines schwerbehinderten oder gleichgestellten behinderten Menschens um eine Stelle

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.08.2023 - Aktenzeichen 6 A 1079/21

DRsp Nr. 2023/10656

Antrag einer schwerbehinderten Stadtbauamtsrätin auf Zulassung der Berufung betreffend eine abgewiesene Klage bzgl. der Entschädigung wegen Benachteiligung; Unterrichtungs- und Anhörungsrecht der Schwerbehindertenvertretung bei Bewerbung eines schwerbehinderten oder gleichgestellten behinderten Menschens um eine Stelle

Erfolgloser Antrag einer schwerbehinderten Stadtbauamtsrätin auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit dem ihre auf Entschädigung wegen Benachteiligung gerichtete Klage abgewiesen worden war.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf die Wertstufe bis 22.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

AGG § 15 Abs. 2 S. 1; SGB IX § 178 Abs. 2 S. 1 Hs. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die Klägerin stützt ihn auf die Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 sowie - sinngemäß - Nr. 5 VwGO. Keiner dieser Zulassungsgründe ist gegeben.

I. Das Zulassungsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinne sind anzunehmen, wenn der Rechtsmittelführer