FG Hessen - Beschluss vom 21.03.2023
10 V 67/23
Normen:
EStG § 7g;

Antrag gegen die fehlende Berücksichtigung von Sonderabschreibungen von den Anschaffungskosten zweier Kraftfahrzeuge nach § 7g des Einkommensteuergesetzes

FG Hessen, Beschluss vom 21.03.2023 - Aktenzeichen 10 V 67/23

DRsp Nr. 2023/14555

Antrag gegen die fehlende Berücksichtigung von Sonderabschreibungen von den Anschaffungskosten zweier Kraftfahrzeuge nach § 7g des Einkommensteuergesetzes

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Normenkette:

EStG § 7g;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Aussetzung der Vollziehung (AdV) eines Bescheides über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 2019 (Streitjahr).

Mit ihrer am 29.10.2022 erhobenen und weiterhin unter dem Aktenzeichen 10 K 1104/22 bei dem hiesigen Gericht anhängigen Klage wendet die Antragstellerin sich gegen die fehlende Berücksichtigung von Sonderabschreibungen von den Anschaffungskosten zweier Kraftfahrzeuge nach § 7g des Einkommensteuergesetzes bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit für das Streitjahr durch Bescheid vom 03.11.2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.09.2022.