VGH Hessen - Beschluss vom 10.01.2023
5 A 430/20
Normen:
Hess KAG § 12; Hess KAG § 4 Abs. 1 Nr. 5a; AO § 228; VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Gießen, vom 21.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2262/19

Antrag gegen einen Grundstücksanschlusskostenbescheid für den Aufwand für Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Unterhaltung und Beseitigung der Anschlussleitungen

VGH Hessen, Beschluss vom 10.01.2023 - Aktenzeichen 5 A 430/20

DRsp Nr. 2023/15853

Antrag gegen einen Grundstücksanschlusskostenbescheid für den Aufwand für Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Unterhaltung und Beseitigung der Anschlussleitungen

Tenor

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Gießen vom 21. Oktober 2019 - 4 K 2262/19.GI - werden der Bescheid der Beklagten vom 24. März 2010 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 23. April 2019 aufgehoben, soweit ein Teilbetrag von 33,02 € festgesetzt wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 443,13 € festgesetzt.

Normenkette:

Hess KAG § 12; Hess KAG § 4 Abs. 1 Nr. 5a; AO § 228; VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 21. Oktober 2019, mit dem der Bescheid vom 24. März 2010 und der Widerspruchsbescheid vom 23. April 2019 aufgehoben wurden, soweit die Beklagte von dem Kläger die Zahlung eines 1.267,00 € übersteigenden Betrages verlangt.