Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Gießen vom 21. Oktober 2019 -
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 443,13 € festgesetzt.
I.
Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 21. Oktober 2019, mit dem der Bescheid vom 24. März 2010 und der Widerspruchsbescheid vom 23. April 2019 aufgehoben wurden, soweit die Beklagte von dem Kläger die Zahlung eines 1.267,00 € übersteigenden Betrages verlangt.
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