FG Düsseldorf - Urteil vom 10.08.2023
8 K 2364/19 G
Normen:
GewStG § 28 Abs. 1; AO § 12;

Antrag im Wege der Zerlegung auf Zuweisung des (gesamten) einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags; Bestimmung des Begriffs der Betriebsstätte

FG Düsseldorf, Urteil vom 10.08.2023 - Aktenzeichen 8 K 2364/19 G

DRsp Nr. 2024/2699

Antrag im Wege der Zerlegung auf Zuweisung des (gesamten) einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags; Bestimmung des Begriffs der Betriebsstätte

Tenor

Auf die Klagen der Klägerin zu 1) und 2) wird der Bescheid über die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages zu 2012 vom 29. Juni 2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. Juli 2019 aufgehoben soweit darin die Stadt W. bei der Zerlegung berücksichtigt wurde.

Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerinnen zu 1) und 2) zu 51 % und der Beklagte und die Beigeladene zu 2) zu 49 % mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1), die diese selbst trägt.

Normenkette:

GewStG § 28 Abs. 1; AO § 12;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Sitz der Klägerin zu 1) und die Gewerbesteuerzerlegung im Jahr 2012.

Die Klägerinnen zu 1) und 2) begehren im Wege der Zerlegung die Zuweisung des (gesamten) einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags für die Klägerin zu 1) an die Klägerin zu 2).

Die Klägerin zu 1) ist eine inländische Personengesellschaft in der Rechtsform einer offenen Handelsgesellschaft. Sie wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 00.00.1998 gegründet.