BFH - Beschluss vom 03.11.2010
VII R 20/09
Normen:
ZK ; ZKDVO Art. 878 Abs. 1; AO § 46;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 12.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 32/03

Antragsbefugnis für Erstattung oder Erlass von Einfuhrabgaben; Abtretung des Rechts des Zollschuldners auf Beantragung des Erlasses bzw. der Erstattung gesetzlich nicht geschuldeter Einfuhrabgaben auf eine andere Person

BFH, Beschluss vom 03.11.2010 - Aktenzeichen VII R 20/09

DRsp Nr. 2010/20451

Antragsbefugnis für Erstattung oder Erlass von Einfuhrabgaben; Abtretung des Rechts des Zollschuldners auf Beantragung des Erlasses bzw. der Erstattung gesetzlich nicht geschuldeter Einfuhrabgaben auf eine andere Person

1. Der Antrag auf Erstattung oder Erlass der Einfuhrabgaben kann nur von den in Art. 878 Abs. 1 ZKDVO genannten Personen gestellt werden. Zu diesen gehört derjenige, auf den die entrichteten Abgaben vom Zollschuldner wirtschaftlich abgewälzt worden sind, nicht.2. Das Recht des Zollschuldners, den Erlass bzw. die Erstattung gesetzlich nicht geschuldeter Einfuhrabgaben zu beantragen, kann nicht einer anderen Person abgetreten werden.

Normenkette:

ZK ; ZKDVO Art. 878 Abs. 1; AO § 46;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin. Er hat deren durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenes Klageverfahren aufgenommen.