OLG Dresden - Beschluss vom 18.12.2015
2 Ws 552/15
Normen:
RVG -VV Nr. 4204;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen I StVK 383/15

Anwaltsgebühren für die Tätigkeit im Verfahren gem. § 67a StGB

OLG Dresden, Beschluss vom 18.12.2015 - Aktenzeichen 2 Ws 552/15

DRsp Nr. 2017/3061

Anwaltsgebühren für die Tätigkeit im Verfahren gem. § 67a StGB

Die Tätigkeit des Verteidigers sowohl vor der Strafvollstreckungskammer als auch im Beschwerderechtszug im Verfahren aufgrund § 67a StGB wird nicht von den Nrn. 4200 - 4203 VVRVG umfasst, sondern stellt sich als eine Tätigkeit in einem sonstigen Strafvollstreckungsverfahren gemäß Nrn. 4204 - 4207 VVRVG dar.

1. Auf die Beschwerde der Staatskasse wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer der Landgerichts Leipzig vom 26. Oktober 2015 aufgehoben.

2. Die Erinnerungen des Verteidigers gegen die Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse des Landgerichts Leipzig vom 29. Juli 2015 und 1. September 2015 werden als unbegründet zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 4204;

Gründe:

I.

1.

Gegen den Verurteilten wird derzeit eine Restfreiheitsstrafe vollstreckt; seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ist angeordnet.

Mit Beschluss vom 7. Januar 2015 hatte die Strafvollstreckungskammer angeordnet, dass die Restfreiheitsstrafe zur besseren Förderung der Resozialisierung gemäß § 67a Abs. 1, Abs. 2 Sätze 1 und 2 StGB im Maßregelvollzug der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu vollstrecken ist. Der Verurteilte wurde daraufhin in eine Maßregelvollzugsanstalt verlegt.