FG Bremen - Gerichtsbescheid vom 16.12.2020
2 K 151/19 (1)
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 3; GrEStG § 6a; UmwG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UmwG § 2 Nr.; UmwG § 3 Abs. 1 Nr. 3; UmwG § 20 Abs. 1 Nr. 1; AO § 163;
Fundstellen:
DStRE 2021, 1209

Anwendbarkeit der im Grunderwerbssteuergesetz geregelten Steuervergünstigung bei Umstrukturierungen bei der Verschmelzung zweier Genossenschaften i.S.d. Umwandlungsgesetzes; Freistellung von infolge der Verschmelzung entstandener Grunderwerbsteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen mit einem Antrag nach § 163 der Abgabenordnung

FG Bremen, Gerichtsbescheid vom 16.12.2020 - Aktenzeichen 2 K 151/19 (1)

DRsp Nr. 2021/3036

Anwendbarkeit der im Grunderwerbssteuergesetz geregelten Steuervergünstigung bei Umstrukturierungen bei der Verschmelzung zweier Genossenschaften i.S.d. Umwandlungsgesetzes; Freistellung von infolge der Verschmelzung entstandener Grunderwerbsteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen mit einem Antrag nach § 163 der Abgabenordnung

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 3; GrEStG § 6a; UmwG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UmwG § 2 Nr.; UmwG § 3 Abs. 1 Nr. 3; UmwG § 20 Abs. 1 Nr. 1; AO § 163;

Tatbestand

Aus Anlass der Verschmelzung der B. und der C. auf die Klägerin gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) ist streitig, ob für Erwerbsvorgänge i. S. des § 1 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 4 des Grunderwerbsteuergesetzes in der bis 29.06.2013 gültigen Fassung (GrEStG) die in § 6a GrEStG geregelte Steuervergünstigung bei Umstrukturierungen zur Anwendung kommt oder jedenfalls die Freistellung von infolge der Verschmelzung entstandener Grunderwerbsteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen mit einem Antrag nach § 163 der Abgabenordnung (AO) erreicht werden kann.

B., C. und die Klägerin sind eingetragene Genossenschaften i. S. des § 3 Abs. 1 Nr. 3 UmwG.

Die Klägerin firmierte bis Mitte des Jahres 2011 als A.