BFH - Beschluss vom 02.12.2011
VII B 71/11
Normen:
AO § 284 Abs. 5;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 690
Vorinstanzen:
FG München, vom 31.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 3203/10

Anwendbarkeit der Zuständigkeitsregelung des § 284 Abs. 5 AO auf die Anordnung der Abgabe eines Vermögensverzeichnisses und der eidesstattlichen Versicherung

BFH, Beschluss vom 02.12.2011 - Aktenzeichen VII B 71/11

DRsp Nr. 2012/5084

Anwendbarkeit der Zuständigkeitsregelung des § 284 Abs. 5 AO auf die Anordnung der Abgabe eines Vermögensverzeichnisses und der eidesstattlichen Versicherung

1. NV: Das FA, das die Abgabe eines Vermögensverzeichnisses und der eidesstattlichen Versicherung angeordnet hat, bleibt auch nach Verlegung des Wohnsitzes des Schuldners grundsätzlich für die Beitreibung der Steuern zuständig. 2. NV: § 284 Abs. 5 AO regelt eine besondere Zuständigkeit für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung in dem Falle, dass sich der Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Vollstreckungsschuldners nicht (mehr) im Zuständigkeitsbereich der die Vollstreckung betreibenden Behörde befindet. Die Zuständigkeit der die Vollstreckung betreibenden Behörde, also auch derjenigen, die die Abgabe des Vermögensverzeichnisses und der eidesstattlichen Versicherung anordnet, ist in dieser Vorschrift nicht geregelt.

Normenkette:

AO § 284 Abs. 5;

Gründe