»1. Ist ein der Grunderwerbsteuer unterliegender Rechtsvorgang während des zeitlichen Geltungsbereichs eines früheren landesrechtlichen GrEStG verwirklicht, eine Herabsetzung der Gegenleistung jedoch erst im zeitlichen Geltungsbereich des GrEStG 1983 erfolgt, so ist § 16 Abs. 3GrEStG 1983 anwendbar.2. § 16 Abs. 3 Nr. 2GrEStG setzt voraus, daß die Beteiligten das Ergebnis der vollzogenen Minderung auch tatsächlich eintreten lassen. Die Steuervergünstigung ist jedoch dann nicht ausgeschlossen, wenn die tatsächliche Rückzahlung wegen Konkurses des Veräußerers (ganz oder teilweise) unterbleibt.«