BFH - Urteil vom 26.08.1992
II R 120/89
Normen:
GrEStG 1983 § 16 Abs. 3, § 23 ; GrEStG Bayern § 17 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 1992, 2208
BFHE 169, 243
BStBl II 1993, 58
KTS 1993, 220
Vorinstanzen:
FG München,

Anwendbarkeit von § 16 Abs. 3 GrEStG 1983

BFH, Urteil vom 26.08.1992 - Aktenzeichen II R 120/89

DRsp Nr. 1996/11631

Anwendbarkeit von § 16 Abs. 3 GrEStG 1983

»1. Ist ein der Grunderwerbsteuer unterliegender Rechtsvorgang während des zeitlichen Geltungsbereichs eines früheren landesrechtlichen GrEStG verwirklicht, eine Herabsetzung der Gegenleistung jedoch erst im zeitlichen Geltungsbereich des GrEStG 1983 erfolgt, so ist § 16 Abs. 3 GrEStG 1983 anwendbar. 2. § 16 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG setzt voraus, daß die Beteiligten das Ergebnis der vollzogenen Minderung auch tatsächlich eintreten lassen. Die Steuervergünstigung ist jedoch dann nicht ausgeschlossen, wenn die tatsächliche Rückzahlung wegen Konkurses des Veräußerers (ganz oder teilweise) unterbleibt.«

Normenkette:

GrEStG 1983 § 16 Abs. 3, § 23 ; GrEStG Bayern § 17 Abs. 3 ;

Gründe: