I. Die Eltern des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) übertrugen diesem im Jahre 1982 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ihr mit einem Zweifamilienhaus bebautes Grundstück. Der Kläger verpflichtete sich, seinen Eltern einen Altenteil zu erbringen. Im Rahmen des im Grundbuch eingetragenen Altenteils räumte der Kläger den Eltern ein Wohnrecht an der im Erdgeschoß des Zweifamilienhauses gelegenen Wohnung ein. Das Obergeschoß bewohnt der Kläger selbst.
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