BFH - Urteil vom 05.05.1992
IX R 168/87
Normen:
EStG § 21a Abs. 1, 7;
Fundstellen:
BFHE 168, 166
BStBl II 1992, 824
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

Anwendbarkeit von § 21 a Abs. 7 S. 1 Nr. 2 EStG

BFH, Urteil vom 05.05.1992 - Aktenzeichen IX R 168/87

DRsp Nr. 1996/11498

Anwendbarkeit von § 21 a Abs. 7 S. 1 Nr. 2 EStG

»Die Übergangsregelung des § 21 a Abs. 7 S. 1 Nr. 2 EStG findet auf Erwerbe im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge keine (entsprechende) Anwendung.«

Normenkette:

EStG § 21a Abs. 1, 7;

Gründe:

I. Die Eltern des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) übertrugen diesem im Jahre 1982 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ihr mit einem Zweifamilienhaus bebautes Grundstück. Der Kläger verpflichtete sich, seinen Eltern einen Altenteil zu erbringen. Im Rahmen des im Grundbuch eingetragenen Altenteils räumte der Kläger den Eltern ein Wohnrecht an der im Erdgeschoß des Zweifamilienhauses gelegenen Wohnung ein. Das Obergeschoß bewohnt der Kläger selbst.