»Die Übergangsregelung zu § 15aEStG (§ 52 Abs. 20aEStG 1981) kann nur von Gesellschaften in Anspruch genommen werden, die- entweder am Stichtag 10.10.1979 als Gesellschaften mit beschränkt haftenden Gesellschaftern zivilrechtlich bereits bestanden und einen Betrieb eröffnet haben- oder zwar noch nicht bestanden haben, deren Gründung am Stichtag 10.10.1979 aber bereits beabsichtigt war und aus diesem Grund bereits mit nicht unerheblichem Kostenaufwand verbundene Aktivitäten mit Bezug auf die künftige Tätigkeit der Gesellschaft entfaltet worden sind.«