FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 24.01.2023
1 K 82/20
Normen:
KStG § 8b Abs. 3 S. 8;
Fundstellen:
DB 2023, 993

Anwendung der Steuerbefreiungsvorschrift des § 8b Abs. 3 Satz 8 KStG auf sog. Konfusionsgewinne

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.01.2023 - Aktenzeichen 1 K 82/20

DRsp Nr. 2023/3732

Anwendung der Steuerbefreiungsvorschrift des § 8b Abs. 3 Satz 8 KStG auf sog. Konfusionsgewinne

Die Steuerbefreiungsvorschrift des § 8b Abs. 3 Satz 8 KStG ist auf sog. Konfusionsgewinne weder unmittelbar noch analog anwendbar.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KStG § 8b Abs. 3 S. 8;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob ein bei der Klägerin entstandener sogenannter Konfusionsgewinn gem. § 8b Abs. 3 Satz 8 KStG in der im Streitjahr gültigen Fassung (KStG) von der Körperschaftsteuer befreit ist.