Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Die Beteiligten streiten über die Anwendung der unilateralen Rückfallklausel des § 50d Abs. 8 S. 1 Alt. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf vom unbeschränkt steuerpflichtigen Kläger erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, soweit diese nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen sind.
Der am .... geborene und getrennt zur Einkommensteuer veranlagte Kläger erzielte im Streitjahr neben Einkünften aus Gewerbebetrieb, aus Vermietung und Verpachtung und aus Kapitalvermögen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im Streitjahr hatte der Kläger einen Wohnsitz in A (Deutschland), dessentwegen er (zunächst) beim Finanzamt A (FA A) steuerlich geführt wurde. Außerdem hatte der Kläger bis zum 30.09.2009 einen weiteren Wohnsitz in B (Frankreich).
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