Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
1.
Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) hält für grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage, ob § 50d Abs. 9 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2007 (BGBl. I 2006, 2878, BStBl I 2007, 28) --EStG 2002 n.F.-- auch dann anwendbar ist, wenn sog. weiße Einkünfte dadurch entstehen, dass die Vertragsstaaten die Bestimmungen eines Doppelbesteuerungsabkommens anhand unterschiedlicher Sachverhalte prüfen und die Ursache dafür in dem Umstand zu sehen ist, dass der Steuerpflichtige in den Vertragsstaaten unterschiedliche Sachverhalte dargestellt hat.
2.