BFH - Beschluss vom 16.08.2010
I B 119/09
Normen:
EStG § 50d Abs. 9; DBA-Malaysia Art. 14 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 2055
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 17.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 227/09

Anwendung des § 50d Abs. 9 Einkommenssteuergesetz (EStG) bei nicht vollständiger Erklärung von Einkünften eines Steuerpflichtigen im Ausland

BFH, Beschluss vom 16.08.2010 - Aktenzeichen I B 119/09

DRsp Nr. 2010/17121

Anwendung des § 50d Abs. 9 Einkommenssteuergesetz (EStG) bei nicht vollständiger Erklärung von Einkünften eines Steuerpflichtigen im Ausland

NV: Es unterliegt keinem Zweifel, dass in Fällen, in denen der Steuerpflichtige im anderen Vertragsstaat seine Einkünfte nicht vollständig erklärt und daher ein Teil dieser Einkünfte in diesem Staat unbesteuert bleibt, § 50d Abs. 9 EStG 2002 nicht einschlägig ist.

Normenkette:

EStG § 50d Abs. 9; DBA-Malaysia Art. 14 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

1.

Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) hält für grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage, ob § 50d Abs. 9 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2007 (BGBl. I 2006, 2878, BStBl I 2007, 28) --EStG 2002 n.F.-- auch dann anwendbar ist, wenn sog. weiße Einkünfte dadurch entstehen, dass die Vertragsstaaten die Bestimmungen eines Doppelbesteuerungsabkommens anhand unterschiedlicher Sachverhalte prüfen und die Ursache dafür in dem Umstand zu sehen ist, dass der Steuerpflichtige in den Vertragsstaaten unterschiedliche Sachverhalte dargestellt hat.

2.