FG Münster - Urteil vom 26.09.2023
3 K 2466/21 F
Normen:
SGB IV § 8 Abs. 1 Nr. 1; BewG § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; ErbStG § 13a Abs. 1 S. 3;

Anzahl der für Zwecke einer Feststellung nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG gesondert und einheitlich festgestellten Beschäftigten; Erforderlichkeit einer gesonderten und einheitliche Feststellungn der Ausgangslohnsumme

FG Münster, Urteil vom 26.09.2023 - Aktenzeichen 3 K 2466/21 F

DRsp Nr. 2023/14713

Anzahl der für Zwecke einer Feststellung nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG gesondert und einheitlich festgestellten Beschäftigten; Erforderlichkeit einer gesonderten und einheitliche Feststellungn der Ausgangslohnsumme

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 8 Abs. 1 Nr. 1; BewG § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; ErbStG § 13a Abs. 1 S. 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Anzahl der für Zwecke einer Feststellung nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG gesondert und einheitlich festgestellten Beschäftigten der Klägerin und über die Folgefrage, ob eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Ausgangslohnsumme erforderlich ist.

Am 00.07.2012 verstarb Herr E.. Die Beigeladenen zu 1. bis 3., der Sohn bzw. die Enkel des Erblassers, wurden aufgrund des gemeinschaftlichen Testaments des Erblassers und dessen vorverstorbener Ehefrau vom 00.00.1980 zu gleichen Teilen (Schluss-)Erben des Erblassers.