Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf Zahlung eines Zuschlages von 25 % statt 10 % für Spätschichtarbeit im Rahmen der Wechselschicht für die jeweilige Arbeitszeit von 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr aufgrund des Gemeinsamen Manteltarifvertrages für Arbeiter und Angestellte der Metall- und Elektroindustrie für das Land Thüringen vom 8. März 1991 in der Fassung vom 3. März 1997 oder "auf der Grundlage einer betrieblichen Übung" hat.
Der am 9. März 1964 geborene Kläger ist seit dem 19. Oktober 1982 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Schlosser beschäftigt. Im Arbeitsvertrag vom 28. November 1990 heißt es ua.:
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