BAG - Urteil vom 25.10.2000
4 AZR 574/99
Normen:
BGB § 242 ; EStG § 3b ; GMTV für Arbeiter und Angestellte für die Metall- und Elektroindustrie des Landes Thüringen vom 8. März 1991 in der Fassung vom 3. März 1997 § 6 ; TVG § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Eisenach, vom 02.04.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1417/97
LAG Thüringen, vom 14.04.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 362/98

Arbeitsentgelt: Zulagen - Auslegung des § 6 GMTV für Arbeiter und Angestellte für die Metall- und Elektroindustrie des Landes Thüringen

BAG, Urteil vom 25.10.2000 - Aktenzeichen 4 AZR 574/99

DRsp Nr. 2002/14894

Arbeitsentgelt: Zulagen - Auslegung des § 6 GMTV für Arbeiter und Angestellte für die Metall- und Elektroindustrie des Landes Thüringen

Tariflicher oder übertariflicher Zuschlag für Spätschichtarbeit im Rahmen von Wechselschichtarbeit bei Zahlung des Zuschlages ab 20.00 Uhr 'als Zuschlag für Nachtarbeit'; betriebliche Übung bei Zahlung eines höheren Zuschlages für die Zeit von 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr über einen Zeitraum von sieben Jahren?

Normenkette:

BGB § 242 ; EStG § 3b ; GMTV für Arbeiter und Angestellte für die Metall- und Elektroindustrie des Landes Thüringen vom 8. März 1991 in der Fassung vom 3. März 1997 § 6 ; TVG § 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf Zahlung eines Zuschlages von 25 % statt 10 % für Spätschichtarbeit im Rahmen der Wechselschicht für die jeweilige Arbeitszeit von 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr aufgrund des Gemeinsamen Manteltarifvertrages für Arbeiter und Angestellte der Metall- und Elektroindustrie für das Land Thüringen vom 8. März 1991 in der Fassung vom 3. März 1997 oder "auf der Grundlage einer betrieblichen Übung" hat.

Der am 9. März 1964 geborene Kläger ist seit dem 19. Oktober 1982 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Schlosser beschäftigt. Im Arbeitsvertrag vom 28. November 1990 heißt es ua.: