BFH - Urteil vom 20.11.2008
VI R 25/05
Normen:
EStG § 38 Abs. 1; EStG § 38a Abs. 1 Satz 3; EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 11 Abs. 1 Satz 3; EStG § 8 Abs. 1,; EStG § 8 Abs. 2 Satz 1;
Vorinstanzen:
FG Bremen, vom 13.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 9090/03

Arbeitslohn bei handelbaren Aktienoptionsrechten

BFH, Urteil vom 20.11.2008 - Aktenzeichen VI R 25/05

DRsp Nr. 2009/2646

Arbeitslohn bei handelbaren Aktienoptionsrechten

Räumt der Arbeitgeber selbst handelbare Optionsrechte ein, gelangt der für den Zufluss von Arbeitslohn maßgebliche Vorteil in Gestalt eines Preisnachlasses auf gewährte Aktien erst aufgrund der Verwertung der Option in das wirtschaftliche Eigentum des Optionsnehmers (Arbeitnehmer).

Normenkette:

EStG § 38 Abs. 1; EStG § 38a Abs. 1 Satz 3; EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 11 Abs. 1 Satz 3; EStG § 8 Abs. 1,; EStG § 8 Abs. 2 Satz 1;

Gründe:

I.

Die inzwischen geschiedenen Kläger und Revisionskläger (Kläger) waren Eheleute, die im Streitjahr (1999) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger erzielte als kaufmännischer Angestellter (Börsenmakler) der ehemaligen ... GmbH (im Folgenden GmbH), umgewandelt in eine AG im Jahr 1997 (im Folgenden AG), Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.