Arbeitsrechtliche Fragen von Arbeitsbefreiung bis Quarantäne

Sie dürfen zwar keine Rechtsberatung geben. Aber mit Fragen wie diesen konfrontieren Mandanten Sie in Zusammenhang mit den Vorsichtsmaßnahmen oder den Beschränkungen des Geschäftsbetriebs in Folge der Corona-Pandemie trotzdem: Kann ich zu Hause bleiben? Muss ich ins Büro, wenn die Kollegen husten? Habe ich Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn ich zu Hause bleibe? Antworten auf die häufigsten Fragen haben wir hier für Sie zusammengestellt.

Lohnfortzahlung auch bei Erkrankung von Angehörigen möglich

Wenn ein Arbeitnehmer an COVID-19 erkrankt, liegt eine Arbeitsunfähigkeit vor. Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von sechs Wochen. Wenn das Kind eines Arbeitnehmers erkrankt ist oder gepflegt werden muss, sieht § 616 BGB bei einer vorübergehenden Verhinderung eine Entgeltfortzahlung vor. § 616 BGB definiert keinen konkreten Zeitraum als vorübergehende Verhinderung. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts können bis zu fünf Arbeitstage als verhältnismäßig angesehen werden. Falls die Anwendung dieser Norm jedoch im Arbeitsvertrag ausgeschlossen wurde, besteht der Anspruch nicht.

Beachte Wenn ein Arbeitnehmer auf einen COVID-19-Verdachtsfall oder eine Erkrankung in seinem näheren Umfeld hinweist, müssen Arbeitgeber aus ihrer Fürsorgepflicht bzw. Schutzpflicht heraus die Kollegen darauf hinweisen, sich testen zu lassen, um eine weitere Ausbreitung zu verhindern.