OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 14.08.2023
3 L 54/23.Z
Normen:
EFZG § 3 Abs. 1 S. 1; EFZG § 5 Abs. 1 S. 2; IfSG § 56 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Halle, vom 08.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 7 A 87/23

Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers wegen der Erkrankung; Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.08.2023 - Aktenzeichen 3 L 54/23.Z

DRsp Nr. 2023/11093

Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers wegen der Erkrankung; Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Auch bei der verwaltungsgerichtlichen Beurteilung kann der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert werden, wenn Umstände vorliegen, die zur Überzeugung des Gerichts (vgl. § 108 Abs. 1 VwGO) die Annahme einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit entkräften. Hierzu bedarf es keiner Aufhebung oder Unwirksamkeitserklärung.

Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 7. Kammer - vom 8. Juni 2023 wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Rechtsmittelverfahren wird auf 93,72 € festgesetzt.

Normenkette:

EFZG § 3 Abs. 1 S. 1; EFZG § 5 Abs. 1 S. 2; IfSG § 56 Abs. 1;

Gründe

I. Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

1. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zuzulassen.