ArbG Rostock, vom 21.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1436/19
Arbeitsvertragliche Bezugnahme auf Tarifvertrag als GleichstellungsabredeBetriebliche Übung nur bei VerpflichtungswillenGrundsatz fehlenden Verpflichtungswillens bei nicht tarifgebundenem ArbeitgeberAuslegung einer dynamischen BezugnahmeklauselMitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei Entlohnungsmethoden
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 08.12.2020 - Aktenzeichen 5 Sa 143/20
DRsp Nr. 2021/1233
Arbeitsvertragliche Bezugnahme auf Tarifvertrag als GleichstellungsabredeBetriebliche Übung nur bei VerpflichtungswillenGrundsatz fehlenden Verpflichtungswillens bei nicht tarifgebundenem ArbeitgeberAuslegung einer dynamischen BezugnahmeklauselMitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei Entlohnungsmethoden
1. Eine arbeitsvertragliche Bezugnahme auf die jeweils geltenden Tarifverträge, die vor dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 01.01.2002 vereinbart wurde (sog. Altvertrag), ist als Gleichstellungsabrede auszulegen, sofern der Arbeitgeber bei Vertragsschluss an die Tarifverträge gebunden war.2. Gewährt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern wiederholt eine Erhöhung der Löhne und Gehälter entsprechend der Tarifentwicklung in einem bestimmten Tarifgebiet, kann eine betriebliche Übung dann entstehen, wenn deutliche Anhaltspunkte in seinem Verhalten dafür sprechen, dass er die Erhöhungen - auch ohne das Bestehen einer tarifvertraglichen Verpflichtung - künftig, d. h. auf Dauer übernehmen will. Grundsätzlich hat aber ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber nicht den Willen, sich für die Zukunft der Regelungsmacht der Verbände zu unterwerfen, denen er nicht angehört.
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 21.04.2020 - 3 Ca 1436/19 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
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