EuGH - Urteil vom 22.11.2011
Rs. C-214/10
Normen:
BUrlG § 1; BUrlG § 3; BUrlG § 7 Abs. 3; BUrlG § 7 Abs. 4; BUrlG § 11; Einheitliche Manteltarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 2003 (EMTV) § 11; Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299, S. 9) Art. 7;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 15.04.2010

Arbeitszeitgestaltung; Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub; Erlöschen des Anspruchs auf den aus Krankheitsgründen nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub nach Ablauf einer in der nationalen Regelung angeordneten Frist; KHS AG gegen Winfried Schulte

EuGH, Urteil vom 22.11.2011 - Aktenzeichen Rs. C-214/10

DRsp Nr. 2011/21306

Arbeitszeitgestaltung; Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub; Erlöschen des Anspruchs auf den aus Krankheitsgründen nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub nach Ablauf einer in der nationalen Regelung angeordneten Frist; KHS AG gegen Winfried Schulte

Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist dahin auszulegen, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten wie etwa Tarifverträgen nicht entgegensteht, die die Möglichkeit für einen während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeitsunfähigen Arbeitnehmer, Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub anzusammeln, dadurch einschränken, dass sie einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten vorsehen, nach dessen Ablauf der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erlischt.

Tenor: