(1) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Oktober 2020 beantragt worden sind, sind vorbehaltlich des Absatzes 2 die bis dahin geltenden Vorschriften weiter anzuwenden. (2) 1Auf Insolvenzverfahren, die im Zeitraum vom 17. Dezember 2019 bis einschließlich 30. September 2020 beantragt worden sind, verkürzt sich die Abtretungsfrist im Sinne des § 287 Absatz 2 der Insolvenzordnung für jeden vollen Monat, der seit dem 16. Juli 2019 bis zur Stellung des Insolvenzantrages vergangen ist, um denselben Zeitraum. 2Demgemäß beträgt die Abtretungsfrist:
Datum der Stellung des Insolvenzantrages: Abtretungsfrist: zwischen dem 17. Dezember 2019 und 16. Januar 2020 fünf Jahre und sieben Monate zwischen dem 17. Januar 2020 und 16. Februar 2020 fünf Jahre und sechs Monate zwischen dem 17. Februar 2020 und 16. März 2020 fünf Jahre und fünf Monate zwischen dem 17. März 2020 und 16. April 2020 fünf Jahre und vier Monate zwischen dem 17. April 2020 und 16. Mai 2020 fünf Jahre und drei Monate zwischen dem 17. Mai 2020 und 16. Juni 2020 fünf Jahre und zwei Monate zwischen dem 17. Juni 2020 und 16. Juli 2020 fünf Jahre und ein Monat zwischen dem 17. Juli 2020 und 16. August 2020 fünf Jahre zwischen dem 17. August 2020 und 16. September 2020 vier Jahre und elf Monate zwischen dem 17. September 2020 und 30. September 2020 vier Jahre und zehn Monate