Artikel 104 d (Finanzhilfen im Bereich des sozialen Wohnungsbaus)
GG ( Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland )
1Der Bund kann den Ländern Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) im Bereich des sozialen Wohnungsbaus gewähren. 2Artikel 104 b Absatz 2 Satz 1 bis 5 sowie Absatz 3 gilt entsprechend.