Artikel 107 EGV
Stand: 01.09.2024
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AKTE über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht, Abl. EG Nr. L 157 S. 203 vom 21.06.2005

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Artikel 107

EGV ( EG-Vertrag )

(1) Das ESZB besteht aus der EZB und den nationalen Zentralbanken. (2) Die EZB besitzt Rechtspersönlichkeit. (3) Das ESZB wird von den Beschlussorganen der EZB, nämlich dem EZB-Rat und dem Direktorium, geleitet. (4) Die Satzung des ESZB ist in einem diesem Vertrag beigefügten Protokoll festgelegt. (5) 1Der Rat kann die Artikel 5.1, 5.2, 5.3, 17, 18, 19.1, 22, 23, 24, 26, 32.2, 32.3, 32.4, 32.6, 33.1.a und 36 der Satzung des ESZB entweder mit qualifizierter Mehrheit auf Empfehlung der EZB nach Anhörung der Kommission oder einstimmig auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung der EZB ändern. 2 Die Zustimmung des Europäischen Parlaments ist dabei jeweils erforderlich. (6) Der Rat erlässt mit qualifizierter Mehrheit entweder auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der EZB oder auf Empfehlung der EZB und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Kommission die in den Artikeln 4, 5.4, 19.2, 20, 28.1, 29.2, 30.4 und 34.3 der Satzung des ESZB genannten Bestimmungen.