Artikel 112 GG
FNA: 100-1
Fassung vom: 23.05.1949
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 82), BGBl. I S. 2478 vom 19.12.2022

Artikel 112 GG (Über- und außerplanmäßige Ausgaben)

Artikel 112 (Über- und außerplanmäßige Ausgaben)

GG ( Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland )

1Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Bundesministers der Finanzen. 2Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden. 3Näheres kann durch Bundesgesetz bestimmt werden.