Artikel 118 a (Neugliederung von Berlin und Brandenburg)
GG ( Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland )
Die Neugliederung in dem die Länder Berlin und Brandenburg umfassenden Gebiet kann abweichend von den Vorschriften des Artikels 29 unter Beteiligung ihrer Wahlberechtigten durch Vereinbarung beider Länder erfolgen.