Artikel 11a EGV
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
AKTE über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht, Abl. EG Nr. L 157 S. 203 vom 21.06.2005

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Artikel 11a

EGV ( EG-Vertrag )

1Jeder Mitgliedstaat der sich einer nach Artikel 11 begründeten verstärkten Zusammenarbeit anschließen will, teilt dem Rat und der Kommission seine Absicht mit; die Kommission legt dem Rat binnen drei Monaten nach Eingang der Mitteilung eine Stellungnahme dazu vor. 2Binnen vier Monaten nach Eingang der Mitteilung beschließt die Kommission über den Antrag und über eventuelle spezifische Regelungen, die sie für notwendig hält.