Artikel 12 EG 2003/48
Stand: 24.03.2014
zuletzt geändert durch:
Richtlinie 2014/48/EU, ABl. L 111 vom 15. 4. 2014 S. 50
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EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen
KAPITEL III ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Artikel 12 2003-48-EG Aufteilung der Einnahmen

Artikel 12 Aufteilung der Einnahmen

2003-48-EG ( Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen )

(1) Die Mitgliedstaaten, die Quellensteuer nach Artikel 11 Absatz 1 erheben, behalten 25 % der Einnahmen und leiten 75 % der Einnahmen an den Mitgliedstaat, in dem der wirtschaftliche Eigentümer der Zinsen ansässig ist, weiter. (2) Mitgliedstaaten, die Quellensteuer nach Artikel 11 Absatz 5 erheben, behalten 25 % der Einnahmen und leiten 75 % der Einnahmen in demselben Verhältnis an die übrigen Mitgliedstaaten weiter wie im Falle der Weiterleitung nach Absatz 1. (3) Diese Weiterleitungen erfolgen spätestens sechs Monate nach dem Ende des Steuerjahrs des Mitgliedstaats der Zahlstelle - in dem in Absatz 1 genannten Fall - bzw. des Mitgliedstaats des Wirtschaftsbeteiligten - in dem in Absatz 2 genannten Fall. (4) Mitgliedstaaten, die Quellensteuer erheben, treffen die zur Gewährleistung einer reibungslosen Aufteilung der Einnahmen erforderlichen Maßnahmen.