(1) Die Mitgliedstaaten, die Quellensteuer nach Artikel 11 Absatz 1 erheben, behalten 25 % der Einnahmen und leiten 75 % der Einnahmen an den Mitgliedstaat, in dem der wirtschaftliche Eigentümer der Zinsen ansässig ist, weiter. (2) Mitgliedstaaten, die Quellensteuer nach Artikel 11 Absatz 5 erheben, behalten 25 % der Einnahmen und leiten 75 % der Einnahmen in demselben Verhältnis an die übrigen Mitgliedstaaten weiter wie im Falle der Weiterleitung nach Absatz 1. (3) Diese Weiterleitungen erfolgen spätestens sechs Monate nach dem Ende des Steuerjahrs des Mitgliedstaats der Zahlstelle - in dem in Absatz 1 genannten Fall - bzw. des Mitgliedstaats des Wirtschaftsbeteiligten - in dem in Absatz 2 genannten Fall. (4)
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