Artikel 130 GG
FNA: 100-1
Fassung vom: 23.05.1949
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 82), BGBl. I S. 2478 vom 19.12.2022

Artikel 130 GG (Überführung von Verwaltungen)

Artikel 130 (Überführung von Verwaltungen)

GG ( Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland )

(1) 1Verwaltungsorgane und sonstige der öffentlichen Verwaltung oder Rechtspflege dienende Einrichtungen, die nicht auf Landesrecht oder Staatsverträgen zwischen Ländern beruhen, sowie die Betriebsvereinigung der südwestdeutschen Eisenbahnen und der Verwaltungsrat für das Post- und Fernmeldewesen für das französische Besatzungsgebiet unterstehen der Bundesregierung. 2Diese regelt mit Zustimmung des Bundesrates die Überführung, Auflösung oder Abwicklung. (2) Oberster Disziplinarvorgesetzter der Angehörigen dieser Verwaltungen und Einrichtungen ist der zuständige Bundesminister. (3) Nicht landesunmittelbare und nicht auf Staatsverträgen zwischen den Ländern beruhende Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes unterstehen der Aufsicht der zuständigen obersten Bundesbehörde.