1Der Rat trifft im Rahmen des Geltungsbereichs dieses Vertrags gemäß dem Verfahren des Artikels 251 Maßnahmen zum Ausbau der Zusammenarbeit im Zollwesen zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission. 2 Die Anwendung des Strafrechts der Mitgliedstaaten und ihre Strafrechtspflege bleibt von diesen Maßnahmen unberührt.