(1) Das Indossament überträgt alle Rechte aus dem Wechsel. (2) Ist es ein Blankoindossament, so kann der Inhaber 1. das Indossament mit seinem Namen oder mit dem Namen eines anderen ausfüllen; 2. den Wechsel durch ein Blankoindossament oder an eine bestimmte Person weiter indossieren; 3. den Wechsel weiterbegeben, ohne das Blankoindossament auszufüllen und ohne ihn zu indossieren.