Artikel 144 AEUV
FNA: 100-1
Fassung vom: 07.06.2016
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 07.06.2016

Artikel 144 AEUV (Plötzliche Zahlungsbilanzkrise)

Artikel 144 (Plötzliche Zahlungsbilanzkrise)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

(ex-Artikel 120 EGV) (1) 1Gerät ein Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung gilt, in eine plötzliche Zahlungsbilanzkrise und wird ein Beschluss im Sinne des Artikels 143 Absatz 2 nicht unverzüglich getroffen, so kann der betreffende Staat vorsorglich die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen. 2Sie dürfen nur ein Mindestmaß an Störungen im Funktionieren des Binnenmarkts hervorrufen und nicht über das zur Behebung der plötzlich aufgetretenen Schwierigkeiten unbedingt erforderliche Ausmaß hinausgehen. (2) 1Die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten werden über die Schutzmaßnahmen spätestens bei deren Inkrafttreten unterrichtet. 2Die Kommission kann dem Rat den gegenseitigen Beistand nach Artikel 143 empfehlen. (3)