Artikel 148
EGV ( EG-Vertrag )
Der Rat erlässt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen die den Europäischen Sozialfonds betreffenden Durchführungsbeschlüsse.
(c) copyright 2021 - Deubner Verlag, Köln