Artikel 15 EGStGB
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
ZWEITER ABSCHNITT

Artikel 15 EGStGB Verfall

Artikel 15 Verfall

EGStGB ( Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch )

Soweit Vorschriften außerhalb des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches den Verfall eines Gegenstandes oder eines ihm entsprechenden Wertersatzes wegen einer Straftat oder einer rechtswidrigen Tat vorschreiben oder zulassen, treten sie außer Kraft.