Artikel 16 OECD-MA
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Abschnitt III Besteuerung des Einkommens

Artikel 16 OECD-MA2010 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen

Artikel 16 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen

OECD-MA2010 ( OECD-Musterabkommen 2010 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen )

Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden.