(1) 1Unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieses Vertrags erlässt der Rat gemäß dem Verfahren des Artikels 251 die zur Verfolgung der Ziele des Artikels 177 erforderlichen Maßnahmen. 2 Diese Maßnahmen können die Form von Mehrjahresprogrammen annehmen. (2) Die Europäische Investitionsbank trägt nach Maßgabe ihrer Satzung, zur Durchführung der Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 bei. (3) Dieser Artikel berührt nicht die Zusammenarbeit mit den Ländern Afrikas, des Karibischen Raumes und des Pazifischen Ozeans im Rahmen des AKP-EG-Abkommens.