Artikel 18 EG 2003/48
Stand: 24.03.2014
zuletzt geändert durch:
Richtlinie 2014/48/EU, ABl. L 111 vom 15. 4. 2014 S. 50
48
EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen
KAPITEL IV VERSCHIEDENES UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 18 2003-48-EG Überprüfung

Artikel 18 Überprüfung

2003-48-EG ( Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen )

1Die Kommission berichtet dem Rat alle drei Jahre auf der Grundlage der in Anhang IV genannten statistischen Angaben, die jeder Mitgliedstaat ihr übermittelt, über die Anwendung dieser Richtlinie. 2Auf der Grundlage dieser Berichte schlägt die Kommission dem Rat gegebenenfalls die Änderungen der Richtlinie vor, die erforderlich sind, um die effektive Besteuerung von Zinserträgen sowie die Beseitigung unerwünschter Wettbewerbsverzerrungen besser zu gewährleisten.