1Das Europäische Parlament hält jährlich eine Sitzungsperiode ab. 2 Es tritt, ohne daß es einer Einberufung bedarf, am zweiten Dienstag des Monats März zusammen. 3 Das Europäische Parlament kann auf Antrag der Mehrheit seiner Mitglieder sowie auf Antrag des Rates oder der Kommission zu einer außerordentlichen Sitzungsperiode zusammentreten.