(1) Soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, beschließt der Rat mit der Mehrheit seiner Mitglieder. (2) 1Ist zu einem Beschluss des Rates die qualifizierte Mehrheit erforderlich, so werden die Stimmen der Mitglieder wie folgt gewogen:
Belgien 12 Bulgarien 10 Tschechische Republik 12 Dänemark 7 Deutschland 29 Estland 4 Griechenland 12 Spanien 27 Frankreich 29 Irland 7 Italien 29 Zypern 4 Lettland 4 Litauen 7 Luxemburg 4 Ungarn 12 Malta 3 Niederlande 13 Österreich 10 Polen 27 Portugal 12 Rumänien 14 Slowenien 4 Slowakei 7 Finnland 7 Schweden 10 Vereinigtes Königreich 29