Artikel 22 (Weiterführung von im Handelsregister eingetragenen Firmen)
EGHGB ( Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch )
(1) Die zur Zeit des Inkrafttretens des Handelsgesetzbuchs im Handelsregister eingetragenen Firmen können weitergeführt werden, soweit sie nach den bisherigen Vorschriften geführt werden durften.(2) Überleitungsvorschriften