Artikel 23 AEUV
FNA: 100-1
Fassung vom: 07.06.2016
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 07.06.2016

Artikel 23 AEUV (Diplomatischer und konsularischer Schutz)

Artikel 23 (Diplomatischer und konsularischer Schutz)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

(ex-Artikel 20 EGV) 1Jeder Unionsbürger genießt im Hoheitsgebiet eines dritten Landes, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, nicht vertreten ist, den diplomatischen und konsularischen Schutz eines jeden Mitgliedstaats unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses Staates. 2Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Vorkehrungen und leiten die für diesen Schutz erforderlichen internationalen Verhandlungen ein. Der Rat kann gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Europäischen Parlaments Richtlinien zur Festlegung der notwendigen Koordinierungs- und Kooperationsmaßnahmen zur Erleichterung dieses Schutzes erlassen.