1Die Satzung des Gerichtshofes wird in einem besonderen Protokoll festgelegt. 2 Der Rat kann auf Antrag des Gerichtshofes und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Kommission oder auf Antrag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Gerichtshofs einstimmig die Satzung mit Ausnahme ihres Titels I ändern.