Artikel 245 EGV
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
AKTE über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht, Abl. EG Nr. L 157 S. 203 vom 21.06.2005

Artikel 245 EGV EGV Artikel 245

Artikel 245

EGV ( EG-Vertrag )

1Die Satzung des Gerichtshofes wird in einem besonderen Protokoll festgelegt. 2 Der Rat kann auf Antrag des Gerichtshofes und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Kommission oder auf Antrag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Gerichtshofs einstimmig die Satzung mit Ausnahme ihres Titels I ändern.