(1) 1Die Mitglieder des Ausschusses werden auf Vorschlag der Mitgliedstaaten auf vier Jahre ernannt. 2 Der Rat nimmt die gemäß den Vorschlägen der einzelnen Mitgliedstaaten erstellte Liste der Mitglieder mit qualifizierter Mehrheit an. 3 Die Wiederernennung der Mitglieder es Ausschusses ist zulässig. (2) 1Der Rat hört die Kommission. 2 Er kann die Meinung der maßgeblichen europäischen Organisationen der verschiedenen Zweige des Wirtschafts- und Soziallebens einholen, die an der Tätigkeit der Gemeinschaft interessiert sind.