SECHSTER TEIL INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN UND FINANZVORSCHRIFTEN TITEL I VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ORGANE KAPITEL 1 DIE ORGANE ABSCHNITT 5 DER GERICHTSHOF DER EUROPÄISCHEN UNION
Artikel 273 (Zuständigkeit aufgrund von Schiedsverträgen)
AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )
(ex-Artikel 239EGV)Der Gerichtshof ist für jede mit dem Gegenstand der Verträge in Zusammenhang stehende Streitigkeit zwischen Mitgliedstaaten zuständig, wenn diese bei ihm aufgrund eines Schiedsvertrags anhängig gemacht wird.