(ex-Artikel 246 EGV) Der Rechnungshof nimmt die Rechnungsprüfung der Union wahr. 1Der Rechnungshof besteht aus einem Staatsangehörigen je Mitgliedstaat. 2Seine Mitglieder üben ihre Aufgaben in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Union aus.
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