Artikel 291 Rücknahme des Strafantrages, Buße zugunsten des Verletzten
EGStGB ( Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch )
Vorschriften sind nicht mehr anzuwenden, soweit sie 1. die Rücknahme des Strafantrags regeln oder2. bestimmen, daß zugunsten des Verletzten einer Straftat auf eine Buße erkannt werden kann.