Artikel 38 VO-EU-282-2011
Stand: 15.03.2022
zuletzt geändert durch:
Durchführungsverordnung (EU) 2022/432, ABl. L 88 vom 16. 3. 2022 S. 15
2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006
112
EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
KAPITEL V ORT DES STEUERBAREN UMSATZES
ABSCHNITT 4 Ort der Dienstleistung (Artikel bis der Richtlinie )
Unterabschnitt 10 Vermietung von Beförderungsmitteln

Artikel 38 VO-EU-282-2011 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem

Artikel 38

VO-EU-282-2011 ( Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem )

(1) Als "Beförderungsmittel" im Sinne von Artikel 56 und Artikel 59 Unterabsatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 2006/112/EG gelten motorbetriebene Fahrzeuge oder Fahrzeuge ohne Motor und sonstige Ausrüstungen und Vorrichtungen, die zur Beförderung von Gegenständen oder Personen von einem Ort an einen anderen konzipiert wurden und von Fahrzeugen gezogen oder geschoben werden können und die normalerweise zur Beförderung von Gegenständen oder Personen konzipiert und tatsächlich geeignet sind. (2) Als Beförderungsmittel nach Absatz 1 gelten insbesondere folgende Fahrzeuge: a) Landfahrzeuge wie Personenkraftwagen, Motorräder, Fahrräder, Dreiräder sowie Wohnanhänger; b) Anhänger und Sattelanhänger; c) Eisenbahnwagen; d) Wasserfahrzeuge; e) Luftfahrzeuge; f) Fahrzeuge, die speziell für den Transport von Kranken oder Verletzten konzipiert sind; g) landwirtschaftliche Zugmaschinen und andere landwirtschaftliche Fahrzeuge; h) Rollstühle und ähnliche Fahrzeuge für Kranke und Körperbehinderte, mit mechanischen oder elektronischen Vorrichtungen zur Fortbewegung. (3) Als Beförderungsmittel nach Absatz 1 gelten nicht Fahrzeuge, die dauerhaft stillgelegt sind, sowie Container.